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   BGH, 26.11.1952 - 5 StR 883/52   

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BGH, 26.11.1952 - 5 StR 883/52 (https://dejure.org/1952,566)
BGH, Entscheidung vom 26.11.1952 - 5 StR 883/52 (https://dejure.org/1952,566)
BGH, Entscheidung vom 26. November 1952 - 5 StR 883/52 (https://dejure.org/1952,566)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 320
  • NJW 1953, 152
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.10.1963 - 1 StR 397/63

    Übersehen der Möglichkeit zur Strafmilderung - Nichtbeachtung eines

    Es geht nicht an, ihm einen Umstand zur Milde aufrechnen, in dem sich das Verwerfliche seines verbrecherischen Tuns besonders ausprägt (vgl. auch BGHSt 1, 22, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 3, 320) [BGH 04.12.1952 - 2 StR 396/52].
  • BGH, 02.11.1954 - 2 StR 281/54

    Rechtsmittel

    Wenn eine solche Zwangslage nicht besteht, hat sie stets die unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 157 StGB abgelehnt, beispielsweise bei einem Parteieid (BGH NJW 1951, 809), bei der eidesstattlichen Versicherung eines Zeugen ohne Zeugniszwang (RGSt 36, 49; RG JW 1938, 1584) und insbesondere bei dem Teilnehmer an einem Meineid, auch wenn ihm selbst durch eine wahre Aussage die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung droht, weil er nicht persönlich in der vom Gesetz vorausgesetzten Konfliktslage zwischen Eideszwang und drohender Selbstbezichtigung steht (RGSt 75, 37; BGH NJW 1952, 229; BGHSt 1, 22; 3, 320).
  • BGH, 04.07.1961 - 1 StR 225/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Mitwirkung eines nicht zum Mitglied

    Die Frage, ob dem Anstifter zum Meineid Strafmilderung nach § 157 StGB zugute kommen kann, hat die Entscheidung BGHSt 3, 320 nur für den Fall offengelassen, daß die Anstiftung durch unrichtige Erklärungen (oder rechtswidriges Schweigen) gegenüber dem Gericht begangen ist.
  • BGH, 15.10.1958 - 2 StR 392/58

    Rechtsmittel

    Allerdings hat die Strafkammer bei der unternommenen Verleitung zur Anstiftung zum Meineid die Strafmilderung des § 157 StGB dem Angeklagten zu Unrecht zugebilligt (BGHSt 1, 22, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 3, 320 [BGH 04.12.1952 - 2 StR 396/52]; RG GA 58, 461); dies hat sich jedoch nur zu seinen Gunsten ausgewirkt.
  • BGH, 15.12.1955 - 4 StR 462/55

    Rechtsmittel

    Ausnahmsweise kann allerdings schon die Aufgabe des Besitzes einer dem Schuldner nicht gehörenden Sache eine strafbare Vollstreckungsvereitelung im Rahmen des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bedeuten, wenn der Besitz nicht durch des Aussonderungsrecht eines anderen Gläubigers entwertet ist (LpzK 6./7. Aufl § 239 Anm II S 549; RGSt 61, 407; 4 StR 603/54 vom 7. Juli 1955); denn Gegenstand eines betrügerischen Bankrotts kann nur ein für die Konkursmasse verwertbares Vermögensstück sein (BGHSt 3, 320; 5, 127 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]; 4 StR 202/54 vom 16. Dezember 1954; 603/54 vom 7. Juli 1955).
  • BGH, 17.11.1955 - 4 StR 401/55

    Rechtsmittel

    Bei der Verurteilung wegen Anstiftung zu dem Vergehen der falschen uneidlichen Aussage ist die Strafmilderung nach dieser Bestimmung nicht möglich (BGHSt 1, 22; 3, 320) [BGH 04.12.1952 - 2 StR 396/52].
  • BGH, 20.12.1955 - 1 StR 50/55

    Rechtsmittel

    Die Strafmilderung des § 157 StGB findet auf den Anstifter grundsätzlich keine Anwendung (BGHSt 1, 22, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 3, 320) [BGH 04.12.1952 - 2 StR 396/52].
  • BGH, 10.07.1962 - 1 StR 234/62

    Rechtsmittel

    Bei der Bestimmung der Einzelstrafe wegen der Anstiftung O.s zur uneidlichen Falschaussage kommt zwar eine Strafmilderung nach § 157 Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil das Gesetz diese Vergünstigung nur dem Täter und nicht dem Teilnehmer gewährt (BGHSt 1, 22, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 3, 320) [BGH 04.12.1952 - 2 StR 396/52].
  • BGH, 12.06.1959 - 4 StR 150/59

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer verkennt nicht, daß die Vorschrift des § 157 StGB nur auf den Meineidstäter selbst, nicht aber auch auf den Anstifter zum Meineide anwendbar ist (BGHSt 1, 22, 28 [BGH 09.01.1951 - 4 StR 55/50]; 3, 320) [BGH 04.12.1952 - 2 StR 396/52]; sie meint aber, es hätte eine Strafmilderung im gleichen Umfang Platz greifen müssen, "als lägen die Voraussetzungen des § 57 StGB vor".
  • BGH, 25.09.1958 - 4 StR 243/58

    Rechtsmittel

    In BGHSt 3, 320 ist im Anschluß an derartige Gedankengänge die Anwendung des § 157 StGB auch dem Anstifter versagt worden, der als Beklagter im Ehescheidungsrechtsstreit, um nicht wegen Ehebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden, eine von der klagenden Partei benannte Ehebruchszeugin bestimmt, einen Ehebruch bewußt der Wahrheit zuwider in Abrede zu stellen.
  • BGH, 27.04.1954 - 1 StR 756/53

    Rechtsmittel

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